Die Beschwerdeführenden konnten vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass die beiden zusätzlichen Balkone ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen. Aus ihrer Aussage, wonach die Bauverwalterin ihnen gegenüber erklärt habe, dass die Planänderung unproblematisch sei und lediglich die Pläne ergänzt werden müssten, lässt sich zum einen keine behördliche Auskunft ableiten, wonach der Bau von Balkonen bewilligungsfrei wäre. Zudem wird die Aussage von der Gemeinde bestritten (vgl. Eingabe der Gemeinde vom 28. September 2018).