d) Die Beschwerdeführenden bestreiten sinngemäss, bösgläubig gehandelt zu haben. Ihnen sei von der Bauverwalterin der Gemeinde mündlich erklärt worden, dass die Planänderung unproblematisch sei und lediglich die Pläne ergänzt werden müssten, danach sei die Angelegenheit in Ordnung (vgl. auch Beilage 6 der Beschwerde). Sie hätten gestützt auf diese Auskunft der Gemeinde die Geländer für die Balkone bestellt, wobei es sich hierbei um ein Auftragsvolumen von Fr. 20'000.00 gehandelt habe. Wären sie davon ausgegangen, dass die Balkone noch bewilligt werden müssten, hätten sie die Bestellung der Geländer sicher nicht vorgenommen.