c) Es ist unbestritten, dass für die beiden Balkone an der Nordfassade des Gebäudes nie eine Baubewilligung erteilt wurde und diese damit formell rechtswidrig sind. Wie die vorangehende Erwägung zeigt, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieses Bauvorhabens (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen.