Zudem hätten sie für den Anbau der Balkone Investitionen getätigt und der Rückbau würde sie nochmals eine nicht unmassgebliche Summe kosten. Die Anordnung gehe viel weiter als es für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nötig wäre. Die Gemeinde hätte auch ein RA Nr. 110/2018/113 11 Benützungsverbot für die Balkone erlassen können (Verriegelung der Türen). Schliesslich habe die Gemeinde den Vertrauensgrundsatz verletzt, indem sie ihnen mitgeteilt habe, dass die Planänderung unproblematisch sei und lediglich die Pläne ergänzt werden müssten.