b) Die Beschwerdeführenden rügen, der Rückbau sei unverhältnismässig, da die Balkone bewilligungsfähig und für die Anpassung des Gebäudes in die Landschaft förderlich seien. Es werde zudem kein zusätzlicher Boden verbraucht, weshalb keine schwere Rechtsverletzung vorliege. Ein Balkon mit Aussicht trage massgeblich zur Attraktivität einer Wohnung bei und erleichtere die Suche nach Mietern. Die Liegenschaft liege sodann nicht in einer schützenswerten Landschaft. Zudem hätten sie für den Anbau der Balkone Investitionen getätigt und der Rückbau würde sie nochmals eine nicht unmassgebliche Summe kosten.