f) Damit steht fest, dass die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG für eine Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens nicht erfüllt sind. Dass andere Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG zur Anwendung gelangen könnten, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Irrelevant sind schliesslich die unbelegten Spekulationen der Beschwerdeführenden zu einer allfälligen künftigen Einzonung des Grundstücks (Stellungnahme vom 10. Oktober 2018, Rz. 7), ist doch für die Beurteilung des Vorhabens einzig die aktuell geltende Zoneneinteilung relevant. Dem nachträglichen Bauvorhaben wurde zu Recht der Bauabschlag erteilt. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands