Balkone ausserhalb des Gebäudevolumens nichts mit der Raumaufteilung innerhalb der alten Gebäudestruktur zu tun, weshalb diese Aufteilung bzw. die Aufgabe der alten Balkone zugunsten von Wohnraum nichts mit der Frage der Notwendigkeit der neu erstellten Balkone für die zeitgemässe Wohnnutzung zu tun haben. Zudem sind die Räumlichkeiten der beiden Wohnungen insgesamt genug gross (insb. die Wohnräume), dass innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens eine genug grosse Küche und ein Badezimmer hätten erstellt werden können, ohne dass die alten Balkone zu Wohnraum umgewandelt hätten werden müssen. Auch diesem Einwand der Beschwerdeführenden kann daher nicht gefolgt werden.