RPG ist es ohnehin vielmehr, störende Bauten oder Bauteile beseitigen zu können. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Entsprechend lässt sich daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Das Argument schliesslich, dass die Fläche der ursprünglichen Balkone für ein zeitgemässes Badezimmer und eine zeitgemässe Küche benötigt worden seien, überzeugt ebenfalls nicht. So haben die neu erstellten RA Nr. 110/2018/113 10