Der Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach die Nordfassade durch die Balkone ästhetischer wirke, kann sodann nicht gefolgt werden. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 10. Oktober 2018) machen deutlich, dass die unterschiedlich grossen Balkone im Erd- und Obergeschoss vielmehr zu einem unruhigen Fassadenbild führen und bei diesem Gebäude eher einen Fremdkörper darstellen. Die Balkone sind jedenfalls nicht darauf ausgerichtet, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Sinn und Zweck dieser Möglichkeit nach Art. 24c Abs. 4 RPG ist es ohnehin vielmehr, störende Bauten oder Bauteile beseitigen zu können.