Dass die Aussenräume auf der Südseite gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden wegen des angrenzenden Waldes schattig sind und über keine Aussicht verfügen, tut der Nutzbarkeit dieser Flächen keinen Abbruch. Kommt dazu, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich eine Rasenfläche auf der Westseite des Hauses in Anspruch nehmen können. Die zusätzlichen Balkone auf der Nordseite dienen damit der Befriedigung von über den üblichen Standard hinausgehenden Komfortansprüchen und sprengen daher den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach die Nordfassade durch die Balkone ästhetischer wirke, kann sodann nicht gefolgt werden.