Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung (vgl. E. 4c) können die neu erstellten Balkone an der Nordseite des Gebäudes nicht mehr als für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig betrachtet werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass beide Wohnungen des Hauses auf der Südseite bereits über eine grosszügige Aussensitzfläche (Erdgeschoss) bzw. einen grosszügigen Balkon (Obergeschoss) verfügen. Dass die Aussenräume auf der Südseite gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden wegen des angrenzenden Waldes schattig sind und über keine Aussicht verfügen, tut der Nutzbarkeit dieser Flächen keinen Abbruch.