Der Aussage der Beschwerdeführenden, wonach die neu erstellten Balkone die Gebäudestruktur wieder an den ursprünglichen Zustand angleichen würden, kann daher nicht gefolgt werden. Insgesamt handelt es sich bei den neuen Balkonen im Vergleich zum massgebenden Zustand am 1. Juli 1972 um Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens, weshalb diese nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG bewilligt werden könnten.