glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden auch noch in dem für die Beurteilung nach Art. 24c RPG massgebenden Zeitpunkt vom 1. Juli 1972 Bestand hatten (29.5 m2 im Vergleich zu 14 m2). Zweitens befinden sich die neuen Balkone ausserhalb des bisherigen Gebäudevolumens (als neue Stützenkonstruktion) und lassen sich bezüglich Art und Platzierung nicht mit den ursprünglichen Balkonen an dieser Fassade, welche nicht auskragend waren, vergleichen. Der Aussage der Beschwerdeführenden, wonach die neu erstellten Balkone die Gebäudestruktur wieder an den ursprünglichen Zustand angleichen würden, kann daher nicht gefolgt werden.