b) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Balkone unter Art. 24c RPG bewilligungsfähig sind. Das Haus sei in seinem Bestand grundsätzlich geschützt. Auf den Plänen vom 12. Dezember 1962 seien auf der Nordseite bereits jeweils ein Balkon im Parterre und ein Balkon im 1. Stock eingezeichnet. Die jetzt neu erstellten Balkone würden die Gebäudestruktur wieder an den ursprünglichen Zustand angleichen. Die Identität der Liegenschaft werde durch die Balkone auf der Nordseite nicht beeinträchtigt, sondern wiederhergestellt. Das Gebäude passe sich besser in die Umgebung ein, da die lange, glatte Fassade durch die angebauten Balkone unterbrochen werde und dadurch ästhetischer wirke.