a) Das AGR kam in seiner Verfügung vom 10. Juli 2018 u.a. zum Schluss, dass für die beiden Balkone an der Nordfassade des Gebäudes keine Bewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann. Bei den Balkonen handle es sich um eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens. Die Liegenschaft weise auf der Südseite bereits zwei Balkone auf, weshalb die neuen Balkone gestützt auf Art. 24c Abs. 4 RPG nicht bewilligungsfähig seien. Gestützt auf die negative Verfügung des AGR erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben mit Entscheid vom 13. Juli 2018 den Bauabschlag.