Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Gemeinde ging in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2018 auf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein. Die Beschwerdeführenden erhielten mit Verfügung vom 19. September 2018 Gelegenheit, sich u.a. zur Eingabe der Gemeinde im Beschwerdeverfahren zu äussern. Auf die von den Beschwerdeführenden vorgebachten Rügen zur Wiederherstellung des rechtmässigen