Sie hat nicht begründet, inwiefern der angeordnete Rückbau der beiden Balkone verhältnismässig ist. Auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Juni 2018, worin diese den Abbruch als unverhältnismässig erachten und eine Verriegelung der Balkontüren als ausreichend bezeichnen, geht der angefochtene Entscheid nicht ein. Die Gemeinde ist daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.