c) Für die Begründung des Bauabschlags verweist die Gemeinde im angefochtenen Entscheid auf die Verfügung des AGR vom 10. Juli 2018. Gleichzeitig legte sie diese dem Entscheid bei. Der Verfügung des AGR lässt sich die Begründung des Bauabschlags entnehmen, womit dieser ausreichend begründet ist. Wie die Beschwerdeführenden aber richtig vorbringen, fehlen jegliche Erläuterungen der Gemeinde zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie hat nicht begründet, inwiefern der angeordnete Rückbau der beiden Balkone verhältnismässig ist.