a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, bezüglich der angeordneten Wiederherstellungsverfügung liege keine Begründung vor. Die Gemeinde habe in ihrem Entscheid keine Interessenabwägung vorgenommen. Es seien auch keine milderen Massnahmen als der verfügte Abbruch in Erwägung gezogen oder geprüft worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.