Es ist fraglich, ob damit – trotz des fehlenden expliziten Antrags – der Bauabschlag als mitangefochten gilt, zumal die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten sind. Dies kann jedoch offen bleiben, da der Bauabschlag zu Recht erteilt wurde (vgl. E. 4). 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs