c) Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden gemäss Beschwerde vom 9. August 2018 lautet auf Aufhebung der Verfügung vom 13. Juli 2018 betreffend die Wiederherstellung. Dieser Antrag richtet sich damit nicht gegen den mit dem angefochtenen Entscheid ebenfalls verfügten Bauabschlag der beiden umstrittenen Balkone. Gemäss Begründung der Beschwerde erachten die Beschwerdeführenden die beiden Balkone jedoch als bewilligungsfähig. Es ist fraglich, ob damit – trotz des fehlenden expliziten Antrags – der Bauabschlag als mitangefochten gilt, zumal die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten sind.