Im vorinstanzlichen Verfahren haben sie mit Schreiben vom 21. Juni 2018 ausdrücklich festgehalten, auf den Schopfanbau für die Lagerung von Holz würden sie verzichten. Der Bauabschlag hinsichtlich dieser Schopferweiterung bildet damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.