b) Mit der angefochtenen Verfügung verfügte die Gemeinde einerseits den Bauabschlag und die Wiederherstellung für die zusätzlich erstellten Balkone. Andererseits wurde damit auch für die ersuchte, noch nicht realisierte Schopferweiterung der Bauabschlag erteilt. Gegen den Bauabschlag hinsichtlich der Schopferweiterung wehren sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren haben sie mit Schreiben vom 21. Juni 2018 ausdrücklich festgehalten, auf den Schopfanbau für die Lagerung von Holz würden sie verzichten.