b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Adressatin/Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Innert der vom Rechtsamt angesetzten Nachfrist wurde auch die Anwaltsvollmacht der Beschwerdeführerin 2 nachgereicht. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand