2. Gegen diesen Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden am 9. August 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein, wobei ein formeller Mangel innert der angesetzten Frist behoben wurde. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Leuzigen vom 13. Juli 2018 betreffend die Wiederherstellung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.