realisierte Schopferweiterung an die bestehende Garage (3.00 m x 8.30 m). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 kam das AGR zum Schluss, dass dem Bauvorhaben weder eine Bewilligung nach Art. 16a RPG1 noch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben mit Entscheid vom 13. Juli 2018 den Bauabschlag. Dabei ordnete sie hinsichtlich der bereits erstellten Balkone den Rückbau bis spätestens am 31. Dezember 2018 an. Gleichzeitig drohte sie eine Busse bei Nichtbefolgung an.