62 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/112 Seite 34 von 35 Ziffer 4.3 Wiederherstellung Die Wiederherstellungsmassnahmen sind, unter Androhung der Ersatzvornahme durch die Baupolizeibehörde der Gemeinde Mörigen, wie folgt auszuführen: - das ohne Baubewilligung erstellte Kunstwerk "Tempi Passati" ist, einschliesslich der Bodenplatte und Beleuchtungseinrichtung, bis 31. Dezember 2019 vollständig zurückzubauen. Die betroffene Fläche ist im Frühjahr 2020 zu begrünen."