b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffern 4.2 und 4.3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 3. Juli 2018 wird wie folgt angepasst: "Ziffer 4.2 Bauabschlag Der Bauherrschaft wird für das eingangs umschriebene bereits erstellte Bauvorhaben einschliesslich der Bodenplatte und der Beleuchtungseinrichtung der Bauabschlag erteilt."