j) Die angesetzte Wiederherstellungsfrist (31. Oktober 2018) ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Die BVE setzt die Wiederherstellungsfrist deshalb neu auf den 31. Dezember 2019 an. Die angesetzte Frist von drei Monaten erscheint angemessen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Rasenaussaat erst im Frühjahr Sinn macht, d.h. in den Monaten April und Mai, wenn die Temperatur des Bodens wieder wärmer ist. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird daher präzisiert, dass die betroffene Fläche bis im Frühjahr 2020 zu begrünen ist. 11. Kosten