Der vollständige Rückbau der Skulptur ist der Beschwerdeführerin somit sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Die Ziffer 4.3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird entsprechend angepasst. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 61 BVR 2006 S. 444 E. 6.1 RA Nr. 110/2018/112 Seite 33 von 35