Die Beschwerdeführerin hat sich zudem krass bösgläubig verhalten. Die finanziellen Nachteile, die ihr durch den Rückbau der Skulptur erwachsen, haben somit nur eine untergeordnete Bedeutung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin diverse Bauteile, namentlich die Säulen, den Granitring, das Gerippe aus Metall sowie die Beleuchtungseinrichtung, anderenorts auf der Parzelle aufstellen und somit verwenden kann. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der vollständige Rückbau der Skulptur ist der Beschwerdeführerin somit sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar.