Die Parzelle Nr. D.________ der Beschwerdeführerin ist gross genug, dass es ohne Weiteres zumutbar und möglich ist, die Skulptur unter Wahrung der Vorschriften der Grünzone zu erstellen. Die Bodenplatte und die Beleuchtung müssen daher ebenfalls zurückgebaut werden und die betroffene Fläche ist wieder zu begrünen. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Entfernung der Skulptur und die Begrünung der Fläche überwiegen hier die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen. Die Abweichung vom rechtmässigen Zustand kann hier nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem krass bösgläubig verhalten.