i) Der von der Vorinstanz angeordnete, vollständige Rückbau der Skulptur ist erforderlich und geeignet, die betroffenen öffentlichen Interessen zu verwirklichen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht hier im Schutz des Ortsbilds und an der Durchsetzung des Baurechts. Ihm kommt ein massgebendes Gewicht zu. Der Rückbau der Baute ist zudem möglich. Dabei kann aber nur mit der vollständigen Entfernung der Skulptur inklusive der Bodenplatte und Beleuchtung das Ziel, die Grünzone von sichtbarer Überbauung grundsätzlich freizuhalten, erreicht werden. Die Parzelle Nr. D.__