Selbst im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 12. Juli 2017, in welchem gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin das Fundament der Bodenplatte in der Grünzone schon betoniert und erstellt und auch das Material für die Skulptur auf dem Grundstück gelagert und vorhanden war, unterliess es die Beschwerdeführerin, die Gemeinde über die Abweichung zu orientieren. Die Gemeindebaupolizeibehörde stellte die Abweichungen von den bewilligten Plänen erst im Rahmen einer Nachkontrolle fest, die sie aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei Bern am 18. Oktober 2017 vornahm. Die Beschwerdeführerin handelte somit wider besseres Wissen und ist im baurechtlichen Sinne krass bösgläubig.