Aus den Akten geht nirgends hervor, dass die Beschwerdeführerin der Gemeindebaupolizeibehörde über diese Abweichungen unterrichtete. Selbst im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 12. Juli 2017, in welchem gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin das Fundament der Bodenplatte in der Grünzone schon betoniert und erstellt und auch das Material für die Skulptur auf dem Grundstück gelagert und vorhanden war, unterliess es die Beschwerdeführerin, die Gemeinde über die Abweichung zu orientieren.