Die Erstellung der strittigen Skulptur stellt gegenüber den bewilligten Plänen eine massive baubewilligungspflichtige Abweichung dar. Hinzu kommt, dass die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person (Bauherr) verpflichtet ist, die Gemeindebaupolizeibehörde zu benachrichtigen, sobald im Verlaufe der Bauarbeiten baubewilligungspflichtige Abweichungen von den Vorgaben der Baubewilligung und den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen erkennbar werden (Art. 47a BewD). Aus den Akten geht nirgends hervor, dass die Beschwerdeführerin der Gemeindebaupolizeibehörde über diese Abweichungen unterrichtete.