Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde das Formular "Selbstdeklaration Baukontrolle 2" betreffend den Neubau der zwei Villen am 10. Mai 2017 einreichte. Darin wurde angegeben, dass die Fertigstellung der Umgebungsarbeiten im Juni 2017 erfolge. Im Formular "Selbstdeklaration Baukontrolle 2" gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. D.________, wozu auch die Umgebung gehört, nach der Baubewilligung bzw. der Projektänderungsbewilligung ausgeführt habe. Die Richtigkeit dieser Angabe wurde mit Unterschrift bestätigt.