g) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Baubewilligungsverfahrens für die zwei Villen "C.________" die zonen- bzw. baurechtliche Situation auf der Parzelle Nr. D.________ hinlänglich bekannt war. Im bewilligten Situationsplan im Mst. 1:500 vom 21. September 201659 ist die Grünzone mit einer grünund der gesetzliche Waldabstand von 30 m mit einer rotgestrichelten Linie eingezeichnet. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde das Formular "Selbstdeklaration Baukontrolle 2" betreffend den Neubau der zwei Villen am 10. Mai 2017 einreichte.