Diese führte aus, sie habe in der Region Seeland viel gebaut.57 Auch muss sich die Bauherrschaft das Wissen ihres Architekten anrechnen lassen. Es kann hier somit von vornherein nicht von Gutgläubigkeit gesprochen werden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, vermag auch die Untätigkeit einer Behörde grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen.58 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, anlässlich der Bauabnahme der Gemeinde vom 12. Juli 2017 sei das Fundament der Betonplatte in der Grünzone schon betoniert und erstellt gewesen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 54 BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3d, 2001 S. 116 E. 7c