f) Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr erwartet werden kann, nicht hat gutgläubig sein können; dabei muss sich die Bauherrschaft auch das Wissen der beigezogenen Fachpersonen anrechnen lassen.55 Die Beschwerdeführerin verfügt über professionelle Bauerfahrung. Sie bezweckt gemäss dem Handelsregister des Kantons Bern den Erwerb, die Verwaltung, die Überbauung sowie die Nutzbarmachung von Grundstücken.56 Dies deckt sich mit den Ausführungen der Auskunftsperson am Augenschein. Diese führte aus, sie habe in der Region Seeland viel gebaut.57