e) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe das Kunstwerk "Tempi Passati" gutgläubig erstellt. Sie sei der Meinung gewesen, dass dafür keine Baubewilligung erforderlich sei. Sie habe im Beschwerdeverfahren zudem nachgewiesen, dass das Fundament der Bodenplatte im Zeitpunkt der Bauabnahme vom 12. Juli 2017 in der Grünzone bereits betoniert und erstellt war und auch das Material für das Kunstwerk "Tempi Passati" auf dem Grünstück gelagert und vorhanden war. Die Gemeinde habe bei der Bauabnahme vom 12. Juli 2017 nicht festgestellt, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Baute in der Grünzone handle.