Begrünung der Fläche in jedem Fall positiv auf das Ortsbild aus und führt zu einer besseren Situation. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit ein konkretes und öffentliches 52 BVR 2006 S. 444 E. 6.1 53 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 79 N. 2 RA Nr. 110/2018/112 Seite 30 von 35