Zudem sicherten weder die Vorinstanz noch die Gemeinde am fraglichen Standort die Bewilligung für ein Gartenhaus in diesen Dimensionen und mit dieser flächenmässigen Ausdehnung zu. Es kann folglich nicht gesagt werden, der rechtswidrige Zustand, der durch die Skulptur verursacht wird, sei besser oder jedenfalls nicht schlechter als es der rechtmässige wäre, wie dies die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben sinngemäss geltend macht. Auch der Umstand, dass das KAWA für ein allfälliges Gartenhaus die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Waldabstands möglicherweise erteilen würde, ändert daran nichts. Aus raumplanerischer Sicht wirkt sich der vollständige Rückbau der Skulptur und die