Mit dem Rückbau der Skulptur einschliesslich der Bodenplatte und der Beleuchtungseinrichtung kann die Störung beseitigt und die Grünzone wieder aufgewertet werden. Dass am selben Standort in der Grünzone ein Gartenhaus mit einer giebelseitigen Höhe von 6.20 m und einer Grundfläche von über 30 m2 rechtmässig errichtet werden könnte, ist fraglich, zumal die Einrichtungen und Geräte, die zur Pflege der Grünzone erforderlich sind, regelmässig in angrenzenden Zonen bereitgestellt werden können.53 Zudem sicherten weder die Vorinstanz noch die Gemeinde am fraglichen Standort die Bewilligung für ein Gartenhaus in diesen Dimensionen und mit dieser flächenmässigen Ausdehnung zu.