d) Aus den Erwägungen folgt, dass die Skulptur einschliesslich der Bodenplatte und der Beleuchtungseinrichtung dem Sinn und Zweck der Grünzone widerspricht; sie beeinträchtigt durch ihre Mächtigkeit und flächenmässige Ausdehnung den Trennstreifen zwischen der Siedlung und der offenen Landschaft bzw. dem Wald stark. Dies wirkt sich störend auf das äussere Ortsbild aus. Die Grünzone soll als Trennstreifen zwischen Wohngebiet und Erholungsraum (Waldareal) dienen und den Übergang des Siedlungsgebiets zu den Grünräumen als wichtige Ortansicht sicherstellen.