c) Die Wiederherstellung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 47 Abs. 6 BewD). Die Anordnung darf nicht weiter gehen als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands notwendig ist, und RA Nr. 110/2018/112 Seite 29 von 35