Die Beschwerdeführerin beantragte in den Schlussbemerkungen, es auf die Wiederherstellung der Skulptur als auch auf die Entfernung der betonierten Bodenplatte in der Grünzone zu verzichten. Die Beschwerdeführerin konnte sich demzufolge zur Rechtmässigkeit der Bodenplatte wie auch zu einer allfälligen Wiederherstellung der Bodenplatte äussern. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Beleuchtungseinrichtung. Diese wurde am Augenschein vom 18. Februar 2019 bei der Sachverhaltsfeststellung thematisiert. Die Verfahrensbeteiligten hatten im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführerin wurde damit das rechtliche Gehör zu einer allfälligen