Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich besonders zur Frage der Rechtmässigkeit der Bodenplatte zu äussern. In der Eingabe vom 26. September 2018 beantragte die Gemeinde gleich wie in der Stellungnahme vom 6. September 2018 und wie in der Wiederherstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 bereits verfügt, den vollständigen Rückbau der betonierten Bodenplatte und die Begrünung der Bodenfläche. Die Beschwerdeführerin beantragte in den Schlussbemerkungen, es auf die Wiederherstellung der Skulptur als auch auf die Entfernung der betonierten Bodenplatte in der Grünzone zu verzichten.