a) Nach Art. 40 Abs. 3 BauG prüft die BVE das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist. Vorliegend kündigte das Rechtsamt der BVE mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2018 an, es prüfe die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die betonierte Bodenplatte gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG frei. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich besonders zur Frage der Rechtmässigkeit der Bodenplatte zu äussern.