Die diesbezüglichen Beweisanträge sowie der Antrag der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 21. Dezember 2018 und 17. Januar 2019, es sei auf den Parzellen Nrn. G.________, H.________ – F.________ sowie Nr. J.________ ein Augenschein durchzuführen, werden abgewiesen. Es ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet und abzuweisen. RA Nr. 110/2018/112 Seite 28 von 35 10. Wiederherstellung